Aktueller Stand zum automatischen Informationsaustausch (AIA) zwischen den Finanzbehörden am Beispiel Schweiz

Mit dem neuen globalen Standard (AIA) für den automatischen Informationsaustausch soll die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung verbessert werden. Dazu haben sich inzwischen rund 100 Länder, darunter Liechtenstein, Luxemburg, die Schweiz, Jersey, die Cayman Inseln und die Britischen Jungferninseln verpflichtet. Aufgrund dieser Vereinbarung werden von den teilnehmenden Staaten ab 2017( teilweise auch erst ab 2018) folgende Daten an die deutschen Finanzbehörden übermittelt:

  • Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer sowie Geburtsdatum und -ort jeder meldepflichtigen Person, die Inhaber des Kontos ist,
  • Name und (ggf.) Kontonummer des meldenden Finanzinstituts,
  • Kontonummer,
  • Jahresendsalden der Finanzkonten sowie
  • gutgeschriebene Kapitalerträge, einschließlich Einlösungsbeiträgen und Veräußerungserlösen.

Beim AIA werden die aufgezählten Informationen über Konten und Wertschriftendepots von den Finanzinstituten an die nationalen Steuerbehörden gemeldet. Diese tauschen die Informationen dann mit den Steuerbehörden ihrer AIA-Partnerstaaten aus. Die Verantwortung für die Erhebung der Steuern liegt somit vollständig bei den Steuerbehörden der AIA-Partnerstaaten. Wie der Prozess im Detail funktioniert, wir hier am Beispiel der Schweiz gezeigt.

Ab dem 1. Januar 2017 setzen die schweizerischen Finanzinstitute den AIA um, d.h. ab 2018 wird die Schweiz Daten mit Ländern austauschen, mit denen ein AIA-Abkommen besteht, so etwa auch mit Deutschland.

Jedes Jahr müssen die meldenden Finanzinstitute der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) Informationen zu allen Kontoinhabern mitteilen, die ihr Steuerdomizil in einem meldepflichtigen Staat haben.

Die ESTV wird die Informationen, die sie von den Finanzinstituten erhalten hat, an die Steuerbehörden des Steuerdomizils des Kunden weiterleiten. Es ist zu beachten, dass ein Kunde in mehr als einem Land ein Steuerdomizil haben kann.

Dies bedeutet für Kunden Schweizer Finanzinstitute, dass bei Kontoeröffnungen ab dem 01.01.2017 Steuerdomizil und Steueridentifikationsnummer des Kunden während des Kontoeröffnungsprozesses bestätigt werden müssen.

Ergeben sich bei bereits bestehenden Kunden Hinweise auf ein Steuerdomizil in einem meldepflichtigen Staat, werden diese von den Finanzinstituten aufgefordert, ihr Steuerdomizil und ihre Steueridentifikationsnummer zu bestätigen. Tun sie dies nicht, müssen die Finanzinstitute den relevanten meldepflichtigen Staaten die verfügbaren Informationen mitteilen.

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